Die Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen

„Wanderverein 1894 Wetter e.V.“

1.2 Der Sitz des Vereins ist in 35083 Wetter / Hessen

1.3 Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte beim Amtsgericht Marburg unter der Register-Nr. 520.


§ 2 Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke, die gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sind.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.5 Jede Art von wirtschaftlicher, parteipolitischer, religiöser oder gewerkschaftlicher Betätigung ist ausgeschlossen.

 

§ 3 Zweck und Aufgaben

3.1 Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Durchführung von:

-  Wanderungen
-  vereinsinternen Veranstaltungen
-  Pflege der Volks- und Wanderlieder
-  Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
-  Herstellung und Vertiefung von Kontakten zu Verbänden und anderen Wandervereinen


§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied im Verein kann jede volljährige Person werden.

4.2 Minderjährige können mit Zustimmung der Eltern Mitglied im Verein werden, haben aber kein Stimmrecht.

4.3 Außerordentliche Mitglieder können Firmen, Körperschaften und juristische Personen werden, wenn sie die Arbeit des Vereins fördern und unterstützen.

4.4 Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

4.5 Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig

4.6 Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch:

-  Austrittserklärung
-  Tod des Mitgliedes
-  Ausschluss
-  Auflösung des Vereins

5.1.1 Der Austritt ist dem Vorstand des Vereins schriftlich mitzuteilen.
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Geschäftsjahres.

5.1.2 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod automatisch.

5.1.3 Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden:

-  bei grobem Verstoß gegen die Satzung des Vereins
-  wegen wiederholter Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
-  wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins

Über Antrag und Ausschluss, der von jedem Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung dann endgültig mit einfacher Mehrheit.

5.1.4 Die Auflösung des Vereins wird vorgenommen, wenn es von ¾ der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert, und dies mit  ¾-Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an:

Die Stadt Wetter/Hessen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bei Auflösung des Vereins durch Liquidation ist der Vorstand Liquidator. Der Vorstand hat die Luquidation dem Vereinsregister gemäß § 76 BGB anzuzeigen und sie nach § 49 BGB durchzuführen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge


6.1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

6.2 Der Fälligkeitstermin für die Mitgliedsbeiträge ist der 31. März des laufenden Geschäftsjahres.

6.3 Die Mitgliedsbeiträge können mittels Abbuchung erhoben werden.

6.4 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für Fördermitglieder werden vom Vorstand festgelegt.


§ 7 Haftung des Vereins

7.1 Der Verein haftet für sämtliche Verbindlichkeiten ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 8 Geschäftsjahr

8.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9 Organe des Vereins

9.1 Vorstand

9.2 Mitgliederversammlung


§ 10 Vorstand

10.1 Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Mitgliederversammlung.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

10.2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

der(m) 1. Vorsitzenden
der(m) 2. Vorsitzenden
der(m) Kassiererin(er)

10.3 Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und   
außergerichtlich, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende.

10.4 Der erweiterte Vorstand besteht aus:

dem Vorstand
dem(r) Schriftführer(in)
den Wanderwarten(innen)
den Funktionsträgern(innen)

10.5 Der Vorstand haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

10.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder  anwesend sind, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

10.7 Im Falle einer Abberufung des Vorstandes, bzw. einer Ab- oder Neuwahl der bestellten Organe, haben diese die Geschäfte bis zur Übergabe fortzuführen.

§ 11 Mitgliederversammlung

11.1  Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Zeitpunkt, Versammlungsort und Tagesordnung erfolgen durch Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Wetter, der Oberhessischen Presse und Aushang im Vereinskasten.

11.2 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei  der(m) 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

11.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich gefordert wird.

11.4 Die Mitgliedschaft ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

11.5 Stimmendelegation bei Abwesenheit.

Die Stimmendelegation ist der(m) 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich mitzuteilen.
Die Stimmen können dem Vorstand oder einem Vereinsmitglied übertragen werden. Es dürfen nur maximal 3 Stimmen auf ein Vereinsmitglied übertragen werden.

11.6 Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

11.7 Abstimmungen und Wahlen können nach dem jeweiligen Versammlungsbeschluss offen oder geheim durchgeführt werden.

11.8 Abstimmungsergebnisse werden im Tagungsprotokoll von dem/der Protokollführer(in) festgehalten.
Das Protokoll ist von dem in der Versammlung bestimmten Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 12 Revisoren

12.1 Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

12.2 Die Erstwahl von zwei Revisoren erfolgt im 1. Geschäftsjahr. In den folgenden Jahren ist jeweils nur eine Ergänzungswahl von einer(m) Revisor(in) erforderlich. Die Amtszeit beträgt
dann 2 Jahre. Es scheidet danach der(die) dienstälteste Revisor(in) aus dem Amt aus.
Eine Wiederwahl für die anschließende Amtsperiode ist nicht zulässig.

12.3 Die Aufgaben der Revisoren beinhalten die Prüfung der Kassengeschäfte und die Überwachung der satzungsgerechten Arbeit des Vorstandes.


§ 13 Gerichtsstand

13.1 Für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht Marburg zuständig.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung

14.1 Die Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

14.2 Der Vorstand des Vereins ist befugt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht geforderte unwesentliche Änderungen dieser Satzung vorzunehmen.

Wetter, 22. Januar 2015

gez. Helmut Pitzer                                                                              gez. Manfred Priemer

 

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1. Vorsitzender                                                                                   2. Vorsitzender